Foto: Keine Haltung nach BImSchV
Größe genehmigungsbedürftiger Anlagen (Auszug):
ab 1500 Mastschweine
ab 560 Sauen
ab 4500 Ferkeln
ab 30.000 Masthähnchen
ab 15.000 Legehennen
ab 30.000 Junghennen
Die o.g. Zahlen beziehen sich auf die Anlagen der Verfahrensart "V" (vereinfachtes Verfahren). Eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt erst ab größeren Beständen (Verfahrensart "G").
Die Bestandsgrenzen zur Tierhaltung finden sich unter Nr. 7.1 im Anhang der Verordnung.
4. BImSchV vom 02.05.2013
Mit der Fassung vom 02.05.13 wurde die Zuordnung in Spalte 1 bzw. 2 ersetzt:
Verfahrenart G (war Spalte 1)
Verfahrenart V (war Spalte 2)